Als Arbeitnehmer müssen Sie Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Pensionsversicherung) – Invalidität, Alter und Tod – entrichten. Die Höhe Ihres Beitrags entspricht einem bestimmten prozentualen Anteil Ihres Einkommens. Die Beiträge werden im Allgemeinen je zur Hälfte von Ihnen und von Ihrem Arbeitgeber getragen. Für die Entrichtung der Beiträge ist allerdings Ihr Arbeitgeber verantwortlich. Er behält Ihren Beitragsanteil bei jeder Entgeltzahlung ein.
Beiträge zur Unfallversicherung (diese werden von Ihrem Arbeitgeber übernommen) sowie für Kindergeld (Familienbeihilfe, finanziert durch Arbeitgeberbeiträge und Steuern) oder Pflegegeld (steuerfinanziert) sind von Ihnen nicht zu entrichten. Als Selbständiger haben Sie Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (Pensionsversicherung) abzuführen.
Die Beiträge von Arbeitnehmern sind vom Bruttoeinkommen (einschließlich 13. und 14. Gehalt) abhängig, die Beiträge Selbständiger vom Erwerbseinkommen (gegebenenfalls ist ein Mindestbeitrag zu entrichten), und zwar bis zu einer jährlich zu bestimmenden Bemessungsgrenze (€ 4.440 monatlich).
Die Kostentragung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt primär durch die Länder und Kommunen.