Das Sozialversicherungswesen finanziert sich aus Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie aus allgemeinen Steuereinnahmen.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung entrichten. Die Höhe Ihres Beitrages beläuft sich bei einem gesetzlichen Versicherungsschutz auf einen bestimmten Prozentsatz Ihres Entgelts. Hiervon übernehmen Arbeitnehmer rd. 53 % und Arbeitgeber 47 % der Beiträge. Selbstständige hingegen tragen den vollen Beitrag zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
Für die Berechnung und Entrichtung der Beiträge ist Ihr Arbeitgeber verantwortlich. Er behält Ihren Beitragsanteil bei jeder Entgeltzahlung ein und zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (also den Beitrag zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung) an die von Ihnen gewählte gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle.
Der volle Beitrag zur Krankenversicherung beträgt derzeit 15,5 % Ihres Arbeitsentgelts bis zur Höhe eines jährlich festzusetzenden Betrags (die jährliche Beitragsbemessungsgrenze liegt bei € 47.250). Davon werden 7,3 % vom Arbeitgeber getragen. Soweit der Finanzbedarf der jeweiligen Krankenkasse durch diesen einkommensabhängigen Beitrag nicht gedeckt wird, kann sie einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung 2 % Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen, haben Sie Anspruch auf einen Sozialausgleich.
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 2,05 %. Kinderlose Versicherte ab dem Jahrgang 1940 zahlen ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,25 %.
Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2013 bei € 52.200.
Der volle Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung beläuft sich auf 18,90 % des Arbeitsentgelts bis zur Höhe der jährlich festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (€ 69.600 jährlich in den alten Bundesländern und € 58.800 jährlich in den neuen Bundesländern). Die Hälfte des Beitrags wird grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 3,0 % des Arbeitsentgelts bis zur Höhe der für die Arbeitslosenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitrag wird in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Für das Kindergeld (das aus öffentlichen Mitteln finanziert wird) ist keine Beitragszahlung erforderlich.