Alle in der Rentenversicherung pflichtversicherten Personen sind für den Fall der Invalidität versichert.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung)
Diese Rente wird gewährt, wenn ein Versicherter infolge einer gesundheitsbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes einer Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) bzw. drei Stunden pro Tag (Rente wegen voller Erwerbsminderung) nachzugehen.
Für den Bezug dieser Rente müssen Sie mindestens 60 Beitragsmonate nachweisen (Wartezeit). Zusätzlich müssen Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtversicherungsbeiträge nachweisen. Dieser Fünfjahreszeitraum verlängert sich zum Beispiel um Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit, der schulischen Ausbildung oder der Kindererziehung. Werden Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Abschluss einer Ausbildung erwerbsunfähig, gelten erleichterte Wartezeitvoraussetzungen.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Aus Gründen des Vertrauensschutzes haben auch Versicherte Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und wegen einer gesundheitsbedingten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder in einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können.
Hinzuverdienstgrenze
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, aus der Sie zusätzliche Einkünfte erzielen, kann zum Wegfall Ihrer Rente führen. Sie sollten sich daher vor Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit vom zuständigen Versicherungsträger beraten lassen.
Sonderregelung für Bergleute
Im Bergbau gelten Sie als vermindert berufsfähig, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, Ihre bisherige oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben – es sei denn, sie üben eine vergleichbaren Tätigkeit außerhalb des Bergbaus aus. Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung, wirtschaftlich nicht gleichwertig mir der bis dahin ausgeübten Tätigkeit ist, wirkt sich auf Ihre Rente nicht nachteilig aus.
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr kann Bergleuten eine Rente gewährt werden, wenn sie keine Beschäftigung mehr ausüben, die wirtschaftlich gleichwertig mit der bisher ausgeübten ist. Hierzu ist allerdings die Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren erforderlich.
Leistungen zur Teilhabe
Im Rentenrecht haben die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (Leistungen zur Teilhabe) Vorrang gegenüber der Rentengewährung („Rehabilitation vor Rente“). Wenn durch Leistungen zur Teilhabe die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erhalten oder wieder hergestellt werden kann, gewährt der Rentenversicherungsträger dem Versicherten anstatt einer Rente zunächst die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe.
Darüberhinaus erbringt die Rentenversicherung für die bei ihr Versicherten Leistungen zur Sicherung des Erfolges von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit, Präventionsleistungen und stationäre Heilbehandlungen für Kinder von Versicherten und Rentnern, wenn hierdurch ihre gefährdete oder bereits beeinträchtigte Gesundheit gebessert oder wieder hergestellt werden kann.
Zur Sicherung des Unterhalts des Versicherten und seiner Familie wird für den Zeitraum der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe von der Rentenversicherung ein Übergangsgeld gezahlt. Es wird auf der Grundlage des zuvor erzielten Einkommens berechnet. Weiter werden Reisekosten zur Durchführung der Leistungen, die Kosten für eine notwendige Betriebs- oder Haushaltshilfe sowie Kinderbetreuungskosten übernommen.