Alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten haben auch Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Hinterbliebenenrenten werden dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und unter bestimmten Voraussetzungen dem geschiedenen Ehegatten gewährt.
Für den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente ist eine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erforderlich. Die Wartezeit kann vorzeitig erfüllt sein, wenn der Versicherte zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsunfalls oder kurz nach Beendigung einer Ausbildung verstorben ist. Damit ein hinterbliebener Ehegatte Anspruch auf eine Rente haben kann, muss die Ehe grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben.
Waisenrente wird nach dem Tod des Versicherten dessen Kindern grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt; die Altersgrenze beträgt 27 Jahre, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leistet oder wegen Behinderung nicht imstande ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Wird die Schul- oder Berufsausbildung zur Leistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbrochen, verlängert sich der Anspruch auf Waisenrente für 6 Monate über das 27. Lebensjahr hinaus. Halbwaisenrente wird gewährt, wenn ein Elternteil noch am Leben ist, eine Vollwaisenrente, wenn beide Eltern gestorben sind.