Schweiz

Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft in der Schweiz

Schweiz: Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub und -geld

Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft

Sachleistungen

Die Krankenpflegeversicherung ist für in der Schweiz wohnhafte Personen verpflichtend (mehr im Abschnitt über Sachleistungen bei Krankheit). Die Krankenpflegeversicherung gewährt Sachleistungen bei Mutterschaft. Der obligatorische Krankenversicherungsschutz wird ohne Einschränkungen und ohne Berücksichtigung einer Schwangerschaft gewährt.

Mutterschaftsurlaub/-geld

Anspruch auf Geldleistungen bei Mutterschaft (Mutterschaftsentschädigung) haben erwerbstätige Frauen, die unmittelbar vor der Niederkunft während neun Monaten bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) pflichtversichert waren, in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig waren und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmerin oder Selbstständige sind. Wenn die Mutter während dieses Zeitraums ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, endet der Anspruch.

Abgedeckte Leistungen

Sachleistungen

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die allgemeinen Leistungen bei Krankheit (mehr im Abschnitt über Sachleistungen bei Krankheit) sowie spezifische Mutterschaftsleistungen:

  • von Ärzten, Ärztinnen oder Hebammen durchgeführte oder ärztlich angeordnete Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;
  • ein Beitrag für Kurse zur Geburtsvorbereitung;
  • die Entbindung zu Hause, in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärzte, Ärztinnen oder Hebammen;
  • die notwendige Stillberatung;
  • die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Krankenhaus aufhält.

Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub und -geld

Bei Schwangerschaft müssen die Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsrechts (Obligationenrecht) den arbeitsunfähigen Arbeitnehmern das Entgelt über einen befristeten Zeitraum hinweg weiter bezahlen. Die Dauer beträgt 3 Wochen im ersten Dienstjahr. Darüber hinausgehende Zeiträume werden je nach Angemessenheit festgelegt. Die Gesamtarbeitsverträge enthalten häufig günstigere Regelungen.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 98 Tagen (bzw. 14 Wochen). Wenn die Mutter während dieses Zeitraums ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch.

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde, aber höchstens CHF 196 (€ 159) pro Tag.

Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft

Sachleistungen bei Krankheit werden von Ärzten oder öffentlichen sowie privaten Spitälern, die auf der jeweiligen kantonalen Liste der zugelassenen Spitäler aufgeführt sind, durchgeführt. Bei Mutterschaftsleistungen ist keine Beteiligung an den Behandlungskosten vorgesehen.

Die Erwerbsersatzordnung (EO, Geldleistungen bei Mutterschaft) wird durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) durchgeführt, an die die Anträge auf Mutterschaftsentschädigung zu richten sind.

Die Versicherer erlassen Entscheide über die Leistungen. Die versicherte Person kann innerhalb von 30 Tagen gegen diese Entscheide Einsprache einlegen. Nach einer Einsprache wird eine anfechtbare Verfügung erlassen, die beim zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann. Die Entscheidung des Letzteren kann anschließend an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Erstellt am: 15.01.2021, aktualisiert am: 15.01.2021
Themen: IV. Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft

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