Die Grundlagen und die Verfahrensweise bei der Festlegung der Höhe des Mindestlohns für Arbeit legen die Rechtsvorschriften fest. Die Höhe des Mindestlohns ist jedes Jahr Gegenstand der Verhandlungen im Rahmen des Rats für den Gesellschaftlichen Dialog.
Im Jahr 2018 lag die Höhe des Mindestlohns bei rund 2100 PLN brutto (ca. 469 EUR). Von diesem Betrag werden u.a. Sozialversicherungsbeiträge sowie Einkommensteuervorauszahlungen abgezogen. Dieser Betrag gilt für einen Vollbeschäftigten, der den ganzen Monat arbeitet. Bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Betrag verhältnismäßig reduziert.
Der Mindestlohnbetrag umfasst alle Lohnbestandteile für eine Person mit folgenden Ausnahmen: Lohn für Überstunden, Jubiläumsprämie und finanzielle Abfindung nach Übergang zum Ruhestand oder in Rente und Nachtzuschlag. Er umfasst auch keine Gewinnausschüttungen und kein zusätzliches Jahresentgelt im staatlichen Sektor. Wenn wegen der Zahlungsfrist einiger Lohnbestandteile oder wegen der Arbeitszeitverteilung in einem Monat der Lohn eines Arbeitnehmers niedriger ist als der geltende Mindestlohn, steht dem Arbeitnehmer ein Ausgleich zu, der zusammen mit seinem Lohn ausbezahlt wird.
Löhne
Die Lohnsysteme sind bei den einzelnen Arbeitgebern unterschiedlich. Die Festlegung der Vergütungsbedingungen und der anderen Arbeitsleistungen erfolgt aufgrund von:
- Tarifverträgen (betriebliche oder betriebsübergreifende Tarifverträgen – die abgeschlossen werden durch Arbeitgeber, bei denen innenbetriebliche Gewerkschaften tätig sind);
- Vergütungsordnungen (bei Arbeitgebern, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen und von keinem betrieblichen oder betriebsübergreifenden Tarifvertrag erfasst sind) oder mindestens 20 und weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, soweit betriebliche Gewerkschaften einen Antrag auf die Verhandlung einer Vergütungsordnung stellt, oder Arbeitsverträgen.
Die Löhne sollen so festgelegt werden, dass sie die Art der ausgeführten Arbeit und die Qualifikationen, die zu deren Ausführung notwendig sind, sowie die Menge und Qualität der geleisteten Arbeit berücksichtigen. Die Vergütung steht für die geleistete Arbeit zu. Für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer nicht arbeitet, behält der Arbeitnehmer das Recht auf Vergütung nur dann, wenn es in Rechtsvorschriften so geregelt ist. Zum Zwecke des Lohn- und Gehaltsschutzes enthält das polnische Arbeitsgesetzbuch eine Vorschrift, die nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer auf sein Recht auf Arbeitsentgelt verzichten, oder dieses Recht auf eine andere Person übertragen darf.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer eine Namenskarte (Liste) zu führen, auf der der ausbezahlte Arbeitslohn und andere Arbeitsleistungen festgehalten werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm Einsicht in die Dokumente zu gewähren, die Grundlage für die Berechnung seines Lohns oder Gehalts waren.
Löhne und Gehälter werden in Geld ausbezahlt. Eine teilweise Auszahlung der Vergütung in anderer Form als Geld ist nur dann zulässig, wenn das in den Arbeitsrechtsvorschriften oder im Tarifvertrag vorgesehen wurde. Die Löhne und Gehälter müssen mindestens einmal im Monat zu einem festen, im Voraus festgelegten Zeitpunkt ausbezahlt werden, spätestens jedoch innerhalb der ersten 10 Tage des nächsten Kalendermonats. Die Lohnauszahlung kann auch anders als bar auf die Hand des Arbeitnehmers erfolgen, z.B. das Geld kann auf ein Bankkonto überwiesen werden, wenn der Arbeitnehmer damit zuvor schriftlich einverstanden war oder so im Tarifvertrag verankert wurde. Seit dem 1. Januar 2019 wird die Regelung der Lohnauszahlung geändert. Nach der Regel wird der Lohn auf das Bankkonto des Arbeitnehmers überwiesen. Soll der Arbeitnehmer sich wünschen, den Lohn bar zu bekommen, muss er einen Antrag auf diese Form der Auszahlung in Papierform oder auf elektronischem Wege bei dem Arbeitgeber stellen.
Sozialversicherungspflicht
Für Arbeitnehmer, die ihre Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis erzielen, gilt die Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beiträge vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu berechnen und sie an die Sozialversicherungsanstalt abzuführen. Den Altersrentenbeitrag von 19,52% bezahlen zum gleichen Teil der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der Rentenbeitrag von 8% wird durch den Arbeitnehmer in einer Höhe von 1,5% und durch den Arbeitgeber in einer Höhe von 6,5% bezahlt. Der Krankenversicherungsbeitrag von 2,45% wird vollständig durch den Arbeitnehmer bezahlt, und der Unfallversicherungsbeitrag (von 0,67% bis 3,33%) durch den Arbeitgeber geleistet. Beiträge zu dem Arbeitsfonds (2,45%) und zu dem Garantierten Arbeitnehmerleistungsfonds (0,10%) werden durch den Arbeitgeber bezahlt.
Die jährliche Bemessungsgrundlage für Altersrenten- und Rentenversicherung darf nicht höher als der dreißigfache voraussichtliche durchschnittliche Monatslohn sein. Für arbeitende Personen gilt auch die obligatorische Gesundheitsversicherung. Der Beitrag wird in Höhe von 9% der Bemessungsgrundlage bezahlt und der Steuerzahler hat das Recht, die bezahlten Beiträge bis zur maximalen Hohe von 7,75% der Bemessungsgrundlage von der Steuer abzuziehen.
Die Fragen, die Grundsätze der Vergütungszahlungen bei zivilrechtlichen Verträgen betreffen, werden in den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geregelt und sie hängen von der jeweiligen Vertragsart ab. Personen, die ihre Arbeit auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder eines Dienstleitungsvertrages ausführen, für die die Rechtsvorschriften über den Auftrag gelten, haben einen Anspruch auf eine Vergütung jede Arbeitsstunde, die mindestens dem Mindeststundenlohn entspricht. Der Mindeststundenlohn für bestimmte zivilrechtliche Verträge liegt im Jahre 2018 bei 13,70 PLN für jede Stunde der Lohnarbeiten oder der Dienstleistungserbringung. Die Höhe des Mindeststundenlohns wird jedes Jahr angehoben und wird im gleichen Maße wie der Mindestlohn der Arbeitnehmer steigern. Der Mindeststundenlohn findet jedoch keine Anwendung für Personen, die selbstständig über den Aufführungsort und -zeit des Auftrages oder der Leistung entscheiden und denen ausschließlich eine Honorarvergütung auf Provisionsbasis zusteht. Außerdem werden von der obligatorischen Mindestlohnanwendung bestimmte Verträge über Pflegeleistungen ausgeschlossen, z.B. solche, die die Grundlage für den Betrieb eines Familienpflegeheims sind, oder Verträge über Kinderbetreuung in Pflegefamilien oder Betreuung von Personengruppen bei Ausflügen, die länger als einen Tag dauern.
Text zuletzt geändert am: 04/2019